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Schriftartverwendung in Zeiten der DSGVO

Florian Meerwinck, 30.05.2018

Die DSGVO ruft verblüffende Seiteneffekte hervor. So ist das bequeme Einbinden von Schriftarten via Google Fonts plötzlich zum Abmahnrisiko geworden.

Da bei Verwendung von Google Fonts bei jedem Seitenaufruf Daten an Google übertragen werden, muss also mindestens in der Datenschutzerklärung auf Google Fonts Bezug genommen werden. Allerdings ist das natürlich eine gute Gelegenheit zu überlegen, ob man das überhaupt möchte.*

Wie es auch anders geht, ohne in die typografische Steinzeit mit Arial, Verdana, Tahoma und Times zurückzufallen, habe ich in einem etwas längeren Foren-Beitrag erklärt.

Klick:

https://forum.wbce.org/viewtopic.php?pid=18278#p18278

 

* Update August 2022:

Inzwischen wird die direkte Verlinkung von Google Fonts als abmahnfähiger DSGVO-Verstoß betrachtet. Die Schriften selbst dürfen weiterhin verwendet werden, nur aber eben nicht mehr direkt bei Google geladen werden. Glücklicher- und dankenswerterweise steht ein Tool zur Verfügung, mit dem dieses Problem auf einfachste Weise gelöst werden kann:

https://dev4me.com/modules-snippets/experimenteel/google-fonts-loader/

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